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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2020.81 (SVG.2021.3))

Zusammenfassung des Urteils IV.2020.81 (SVG.2021.3): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, eine verwitwete Mutter, hat sich wegen psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet. Nach verschiedenen beruflichen Massnahmen erhielt sie eine Rente, die sie jedoch anfocht. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass sie ab März 2018 eine ganze Invalidenrente, ab März 2019 eine halbe Rente und ab Mai 2019 keine Rente erhalten soll. Die Gerichtskosten von CHF 800 trägt die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von CHF 3'750. Die Beschwerdegegnerin ist die IV-Stelle Basel-Stadt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2020.81 (SVG.2021.3)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2020.81 (SVG.2021.3)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2020.81 (SVG.2021.3) vom 24.11.2020 (BS)
Datum:24.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch bejaht. Abstellen auf Tabelle T17 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens vorliegend nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» Frauen, Kompetenzniveau 3 heranzuziehen (Bungesgerichtsurteil: 8C_124_2021) vom 02.08.2021
Schlagwörter: Arbeit; IV-Akte; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Rente; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Invalidität; Bericht; Bundesgerichts; Gutachten; Gesundheitszustand; Invalideneinkommen; Abzug; Verfügung; Kompetenzniveau; Invaliditätsgrad; Verbesserung; Tabelle; Gesundheitszustandes; %igen; Gutachter; Episode; Berücksichtigung; Einkommen; Hinweis; Teilgutachten
Rechtsnorm: Art. 1 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:109 V 12; 122 V 158; 124 V 321; 125 V 351; 126 V 75; 129 V 472; 130 V 343; 132 V 393; 134 V 131; 134 V 231; 139 V 28; 140 V 193; 140 V 207; 141 V 281; 141 V 9; 143 V 295;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2020.81 (SVG.2021.3)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 24. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien


A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2020.81

Verfügung vom 5. Juni 2020


Rentenanspruch bejaht. Abstellen auf Tabelle T17 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens vorliegend nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» Frauen, Kompetenzniveau 3 heranzuziehen.


Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1972 geborene, verwitwete Beschwerdeführerin ist Mutter eines im Jahr 2002 geborenen Sohnes. Sie meldete sich am 7. Februar 2012 erstmals aufgrund psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Oktober 2012 und vom 10. Juni 2013 (IV-Akte 23, IV-Akte 35) Kostengutsprache für ein Jobcoaching erteilte. Da die Beschwerdeführerin im April 2013 ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 19. Juli 2013 (IV-Akte 38) abgeschlossen. In der Folge hatte die Beschwerdeführerin diverse Anstellungen als Project Managerin, zuletzt vom 10. März 2015 bis zum 8. August 2017 bei der C____ in einem 100%-Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2018, IV-Akte 65).

b) Am 11. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese veranlasste daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten vom 28. November 2019, IV-Akte 103).

c) Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 28.November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Februar 2020, IV-Akte 111; Stellungnahme zum Vorbescheid vom 20. März 2020, IV-Akte 18), mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (IV-Akte 124) ab dem 1. März 2018 eine ganze Rente (IV-Grad 100%), ab dem 1. März 2019 eine halbe Rente (IV-Grad 50%) und ab dem 1. Mai 2019 keine Rente (IV-Grad 20%) zu.

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. März 2018 bis mindestens 31. Oktober 2019, sowie einer Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2019. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% für den Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 eine ganze Rente zu und ab dem 1.März 2019 bis zum 30. April 2019 eine halbe Rente. Ab dem 1. Mai 2019 errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht sei ab November 2018 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Februar 2018 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage nunmehr 80%, was eine Rentenleistung ausschliesse. 2.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass eine Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden sei. Die behandelnden Ärzte und Therapeuten würden zudem von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehen als die Gutachter. Es sei der Beschwerdeführerin daher bis mindestens zum 31. Oktober 2019 eine ganze und danach eine Viertelsrente auszurichten. Da nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne, sei die Sache im Eventualantrag zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Einholung eines neuen (psychiatrischen) Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3. Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente von März 2018 bis Februar 2019. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab März 2019 zu Recht lediglich noch eine halbe Rente zusprach und den Rentenanspruch ab Mai 2019 verneinte und ob diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.

3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 3.2. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt - vorliegend ab November 2018 und Februar 2019 - in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.

4.1. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 4.2. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2020 (IV-Akte 124) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 28. November 2019 (IV-Akte 102, 103). 4.3. 4.3.1. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. November 2019 (IV-Akte 103, S. 8) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10. F33.0), fest.

In der Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei anfangs 2017 in eine depressive Krise geraten, weshalb sie bis November 2018 stationär und teilstationär behandelt werden musste. Seitdem befinde sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Anlässlich der Untersuchung habe sie sich leichtgradig depressiv gezeigt. Sie beklagte morgendliche Antriebsstörungen und eine gewisse Freudlosigkeit. Sie lebe allein, der Sohn sei im Internat. Sie führe den Haushalt selbst, besuche täglich während zwei Stunden das Fitnessstudio, meditiere regelmässig und fahre Auto. Sie sei zwar sozial isoliert. Dies sei aber schon vorher so gewesen und nicht Folge eines sozialen Rückzugs. Aufgrund der geschilderten geringradigen Beeinträchtigung im Alltag, sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen, ausser während den stationären und teilstationären Settings, anlässlich welchen von März 2017 bis November 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin somit während sechs bis acht Stunden anwesend sein, wobei aufgrund der depressiven Verstimmung von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde daher seit Dezember 2018 auf 50% und seit Februar 2019 auf 80% geschätzt.

4.3.2. Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, Facharzt für Innere Medizin, FMH, konnte keine rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Rheumatologisches Teilgutachten vom 28. November 2019, S. 30, IV-Akte 102). Aus somatischer Sicht bestünden zudem keine Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin sei aktiv, koche, besorge den Haushalt, fahre Auto, gehe täglich zwei Stunden ins Fitnesscenter. Aufgrund der dokumentierten Alltagsaktivitäten könne von körperlich normalen Ressourcen ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit lasse sich gemäss den vorliegenden Akten aus rein somatischer Sicht, mit Ausnahme der Abdominal OP vom 12. Januar 2018 und der OSG-Fraktur Typ Weber rechts am 21. Februar 2019, nicht auf eine länger andauernde IV-relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen.

4.3.3. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht von März 2017 bis November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Von Dezember 2018 bis Januar 2019 könne von einer 50%igen und ab Februar 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte und Medizinalpersonen sei weder im November 2018, noch im Februar 2019 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Vielmehr müsse anhand der entsprechenden Berichte von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit bis im Herbst 2019 und danach von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 5.2. 5.2.1. Aus dem Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 (IV-Akte 81) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F.33.11) und eine Osteoporose-Gefährdung zu entnehmen. Die anfängliche Symptomatik (Niedergeschlagenheit, Morgentief, Schuldgefühle, niedriger Selbstwert, Durschlafschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Affektlabilität und sozialer Rückzug) seien während des teilstationären Aufenthaltes teilweise rückläufig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein hochprozentiger rascher beruflicher Wiedereinstieg aufgrund der Instabilität und der dadurch bedingten grossen Rückfallgefahr nicht indiziert. Es sei als wahrscheinlich einzuschätzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines erhöhten Anforderungsprofils erneut überfordert würde.

5.2.2. Dr. med. et phil. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, H____, Delegierte Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP, diagnostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 93) eine depressive Episode gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11.), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burn-out [Z.73]). Es bestehe eine Niedergestimmtheit, eine Antriebsschwere, rasche Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin ziehe sich sozial zurück, sei rasch überfordert, leide an Ein- und Durchschlafstörungen und Gedankenkreisen. Zudem falle es ihr schwer, einer Tagesstruktur nachzugehen. Seit März 2017 bestehe daher eine 100%ige und seit Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2.3. Mit Stellungnahme zum Vorbescheid vom 20. März 2020 führte H____ (IV-Akte 118) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z.73.1) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (Burn-out [Z.73]) an.

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt die Therapeutin fest, vom 18. Dezember 2018 bis im Herbst 2019 sei aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Mai 2019 könne von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

5.3. 5.3.1. Einigkeit besteht zwischen den behandelnden Ärzten und den Gutachtern im Hinblick auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis im November 2018. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der behandelnden Therapeuten ist jedoch gestützt auf den Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 (IV-Akte 81) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. So kann der Austritt aus dem teilstationären Setting Ende November 2018 bereits für sich allein betrachtet als Indikator für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesehen werden. Dem Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 ist dann auch zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin im Verlaufe der Therapie als teilweise rückläufig zu bezeichnen sei. Zudem konnte eine Verbesserung des globalen Funktionsniveaus (Einhaltung einer Tagesstruktur, verbesserte Grundstimmung) erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen des Austrittsberichts der F____ vor einem raschen hochprozentigen Wiedereinstieg ins Berufsleben abgeraten wird. Eine eigentliche prozentgenaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche die gutachterlichen Feststellungen in Frage stellen würde, lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und daher die Anforderungen gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a bezüglich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts kaum je erfüllen. Die von Dr. med. D____ ab November 2018 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ist angesichts der einhellig gestellten Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und den damit verbundenen Funktionseinschränkungen mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020, wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.10) nicht in Betracht falle, nachvollziehbar und im Lichte des von der F____ empfohlenen langsamen Wiedereinstiegs in das Berufsleben auch vertretbar. Daran vermag die Darstellung der behandelnden Therapeuten mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 93) aus zweierlei Hinsicht nichts zu ändern. Zum einen setzen sich G____ und H____ nicht mit der im Bericht vom 28. November 2018 angesprochenen rückläufigen depressiven Symptomatik und des damit verbundenen Austritts aus dem teilstationären Setting auseinander. Ebenfalls keine Erwähnung findet der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin während der Dauer des teilstationären Aufenthaltes möglich war, für die Hochzeit ihrer Schwester alleine für drei Wochen nach Malaysia zu verreisen. Die von den Therapeuten dargestellte Symptomatik (Niedergestimmtheit, Antriebsschwere, Lebensüberdrussgedanken, sozialer Rückzug) und der sich daraus abgeleitete Grad der Arbeitsunfähigkeit erscheinen vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes hält mit Bericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 120) fest, dass sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit angesichts der Diagnosen und der Anamnese als nachvollziehbar präsentiert. Zum anderen ist es Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Es ist daher gemäss den gutachterlichen Darstellungen im November 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.

5.3.2. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass sich das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nach ihrem Austritt aus der F____ im November 2018 nach und nach noch weiter gesteigert hat. So war es der Beschwerdeführerin neben den alltäglichen Verrichtungen wieder möglich, täglich das Fitnessstudio für zwei Stunden aufzusuchen, was eine enorme Motivation voraussetzt. Auch eine Justierung der Medikation führte im Februar 2019 (vgl. Einwand vom 20. März 2020, IV-Akte 118) zu einer leichten Zustandsverbesserung. Die Beschwerdeführerin konnte im Februar 2019 sogar einen Skiurlaub machen. Dieser Urlaub endete leider in einem Unfall, anlässlich welchem sich die Beschwerdeführerin eine komplexe OSG-Distorsion zuzog und für 10 Tage zu 100% krankgeschrieben wurde (vgl. Austrittsbericht Interdisziplinäre Notfallstation des J____ vom 25. Februar 2019). Am 27. Februar 2019 wurde, ebenfalls im J____ ein MRI des rechten Sprunggelenks angefertigt und eine undislozierte Weber-A-Fraktur festgestellt. Der Gutachter Weber erachtete aufgrund dieser Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den Zeitraum von vier Wochen als erstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Annahme einer rentenrelevanten Verbesserung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes nicht im Wege, da Verschlechterungen des Gesundheitszustandes erst nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Februar 2019 lässt sich nach dem Gesagten anhand ihres im Übrigen unbestrittenen gesteigerten Aktivitätsniveaus darstellen. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Umstand, dass sich in den Akten über den Zeitraum Dezember 2018 bis und mit November 2019, mit Ausnahme des Berichts der behandelnden Therapeuten vom 6. Juni 2019, keine ärztlichen Berichte befinden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.3.3. Die gutachterlich ab Februar 2019 festgestellte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.00) und die in diesem Zusammenhang geschätzte Arbeitsfähigkeit von 80% erscheint angesichts des hohen Funktionsniveaus überwiegend wahrscheinlich. Dies wird im Übrigen auch von I____ mit Bericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 120, S. 7) bestätigt. Auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formkreis - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), erscheint die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig. Auf die Einschätzung von H____ kann dagegen aus den dargestellten Gründen nicht abgestellt werden. In Bezug auf die von H____ gestellte ungünstige Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine solche grundsätzlich zulässig ist (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2). Sie vermag aber vorliegend angesichts der von D____ ausführlich dargestellten Einschränkungen (differenzierter Ausdruck, leicht herabgesetzte Stimmung, lebhafte Psychomotorik, keine Konzentrationsschwäche), dessen Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen.

5.4. Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten einer Überprüfung standhält und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu beanstanden ist. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend. Die Standardindikatoren wurden berücksichtigt (BGE 141 V 281). Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig sind. Dem bidisziplinären Gutachten ist demnach voller Beweiswert anzuerkennen. Es ist daher von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit von März 2018 bis und mit Februar 2019, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von März 2019 bis und mit April 2019 und ab Mai 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von einer ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes kann daher nicht die Rede sein.

6.

6.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1. ATSG). 6.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der K____, der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Fragen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2018, Lohnkontoblätter der Jahre 2015 bis 2017, IV-Akte 65) und ermittelte für das Jahr 2018 ein massgebliches Jahreseinkommen von CHF 103'400.00. Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.), unter Vorbehalt der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9%, nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2019 ist demnach von einem massgeblichen Validenlohn von CHF 104'331.00 (CHF 103'400.00 + CHF 931.00 [0.9%]) auszugehen. 6.3. 6.3.1. Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2016, Tabelle T17 Pos. 2/Akademische Berufe, Frauen im Alter von 39 bis 40 Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%, zugrunde. Vor diesem Hintergrund errechnete die Beschwerdegegnerin ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 103'12.00, respektive ein solches von CHF 51'563.00 bei einem 50%-Pensum im Zeitpunkt November 2018. Im Februar 2019, ab welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, geht die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 20% aus. 6.3.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem Anstellungsverhältnis. Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abgestellt hat (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2.). Da jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), ist jedoch vorliegend auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen. Weiter wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Ausnahmsweise kann aber auch auf Löhne einzelner Sektoren gar einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; Urteils des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017, E. 6.2). Auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August .2007 E. 5.1). Vorliegend war die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Erkrankung im Jahr 2017 über einen Zeitraum von insgesamt etwa acht Jahren (vgl. Lebenslauf Beschwerdeführerin, IV-Akte 47) als Project Managerin für namhafte Unternehmen tätig. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von 48 Jahren im Urteilszeitpunkt ist dies nicht als eine lange Zeit anzusehen, nach welcher ein Branchenwechsel nicht mehr denkbar ist. Ferner war der Berufsalltag der Beschwerdeführerin geprägt von langen, oftmals zwölfstündigen Arbeitstagen, grossem (zeitlichem) Druck und durch Kundenkontakte ausgelöste Stresssituationen (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 103, S. 25; Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 65 S. 2). Angesichts der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 103, S. 35) erscheint es nicht sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit gerade in diesem Bereich zu verwerten versucht. Dies bestätigt sich mit Blick auf die Akten, wonach es in den Jahren 2013 und 2017 nach hoher Arbeitsbelastung zu einer Dekompensation gekommen ist. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, gerne wieder arbeiten zu wollen. Sie habe jedoch Angst, wieder in eine Überforderungssituation zu gelangen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich somit vorliegend nicht, vom Grundsatz der Anwendbarkeit der TA1 «Total Privater Sektor» abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin bringt im Übrigen auch keine Argumente vor, die für eine Anwendung der Tabelle T17 sprechen würden. Es ist daher für die Schätzung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 abzustellen, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden unter Berücksichtigung einer allfälligen Nominallohnentwicklung.

6.3.3. Innerhalb der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» ist das für die Berechnung des Invalidenlohns massgebende Kompetenzniveau (Kompetenzniveaus 1 bis 4) zu bestimmen. Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).

Der Beschwerdeführerin scheint angesichts ihrer Ausbildung, Bachelorstudiengang in Communication Management Public Relations an der Deakin University in Australien (vgl. Lebenslauf der Beschwerdeführerin, IV-Akte 47) und der darauffolgenden erfolgreichen beruflichen Karriere, die Anforderungen an das Kompetenzniveau 3, unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht unter diesem Kompetenzniveau angesiedelten Tätigkeiten, zu erfüllen. Es ist daher für die Ermittlung des Invaliditätsgrades dem Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1 «Total Privater Sektor Frauen», Kompetenzniveau 3 zugrunde zu legen.

6.3.4. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten für den Einkommensvergleich 2018 wie folgt zu berechnen: Grundlage bildet die LSE 2018, TA1, «Total Privater Sektor Frauen», Kompetenzniveau 3, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF 6'229.00 zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 6'494.00 und einen Jahreslohn von CHF 77'928.00 (12 x CHF 6494.00), respektive von CHF 38'964.00 bei einem 50%-Pensum. Für das Jahr 2019 ist zum jährlichen Invalideneinkommen von CHF 77'928.00 die Nominallohnentwicklung von 0.9% (CHF 701.00) zu addieren, was zu einem Invalideneinkommen von CHF 78'629.00, respektive von CHF 62'903.00 bei einem 80%-Pensum führt.

6.4. Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis resultiert hieraus, ab März 2018 ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 103'400.00 : CHF 0.00), ab Dezember 2018 ein Invaliditätsgrad von 63% (CHF 103'400.00 : CHF 38'964.00) und ab Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 40% (CHF 104'331.00 : CHF 62'903.00). Anzuführen ist, dass entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 5. Juni 2020 für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt Februar 2019 kein Prozentvergleich, sondern ein Einkommensvergleich zu erfolgen hat, da die zu vergleichenden Einkommen nicht aufgrund des selben statistischen Durchschnittlohnes ermittelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1-3).

7.

7.1. 7.1.1. Strittig ist weiter, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

7.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund des Teilzeitpensums, der bestehenden leidensbedingten Einschränkungen und sprachlichen Schwierigkeiten ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 0% zuzusprechen.

7.1.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmenden lohnmässig benachteiligt sind. Merkmale die - einzeln in Kombination - zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität die Aufenthaltskategorie der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3. mit Hinweisen).

7.1.4. Die Frage, ob das Merkmal «Beschäftigungsgrad» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, muss mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 7. Juli 2019 E. 7.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2), verneint werden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2011 vermag die Beschwerdeführerin insofern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, als dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, da das vorgenannte Urteil einen Mann betrifft, wobei die Rechtsprechung bei Teilzeitpensen geschlechterspezifische Differenzierungen vornimmt.

7.1.5. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 283. November 2019, S. 34, IV-Akte 103). Hinzu kommt, dass im auch in ähnlich gelagerten Fällen ein leidensbedingten Abzugs aufgrund leidensbedingter Einschränkungen verneint wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2; 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2.; 9C_126/2011 vom 08. Juli 2011 E. 5.2).

7.1.6. Schliesslich rechtfertigt sich vorliegend unter Berücksichtigung, dass beide Gutachter der Beschwerdeführerin gute Deutschkenntnisse attestierten, welche die Durchführung der Untersuchung unproblematisch gestalteten (IV-Akte 103, S. 30; IV-Akte 102, S. 2), kein leidensbedingter Abzug aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.

7.2. Unter Berücksichtigung der anhand der Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.4 hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit ab März 2018 eine ganze Invalidenrente, ab März 2019 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

8.

8.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten. 8.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG). 8.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 5. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Parteientschädigung von CHF 3750.00., (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7 %) MwSt. an die Beschwerdeführerin.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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